+Artikel 41 (9)

Artikel 41 (9)

Die Mitgliedstaaten können nationale Rechtsvorschriften anwenden, um den nationalen zuständigen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, um Kreditprodukte vom Markt zu nehmen, wenn es gerechtfertigt ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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