+Artikel 41 (9)
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Artikel 41 (9)
Die Mitgliedstaaten können nationale Rechtsvorschriften anwenden, um den nationalen zuständigen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, um Kreditprodukte vom Markt zu nehmen, wenn es gerechtfertigt ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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