+Artikel 44 (3)
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Artikel 44 (3)
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Verwaltungsverfahren verhängt wird, öffentlich bekannt machen können, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßigen Schaden zufügt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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