+Artikel 46 (2)

Artikel 46 (2)

Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 Kredite aufnehmen und investieren, geschützt werden müssen, wenn diese Plattformen nicht als Kreditgeber oder Kreditvermittler fungieren, sondern die Gewährung von Krediten zwischen Verbrauchern erleichtern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE