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Artikel 46 (2)
Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 Kredite aufnehmen und investieren, geschützt werden müssen, wenn diese Plattformen nicht als Kreditgeber oder Kreditvermittler fungieren, sondern die Gewährung von Krediten zwischen Verbrauchern erleichtern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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