+Artikel 19a (2)

Artikel 19a (2)

Bis zum 30 Dezember 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, um die in diesem Artikel genannten Maßnahmen zu präzisieren, einschließlich der Kriterien und Mittel zur Ermittlung und Überprüfung der Identität des Originators oder des Begünstigten eines an eine selbst gehostete Adresse gerichteten oder von dort stammenden Transfers, insbesondere durch Heranziehung Dritter, wobei den neuesten technischen Entwicklungen Rechnung getragen wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.12.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32015L0849
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE