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+Artikel 41 (1) |
Artikel 41 (1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 (
22
) und (EU) 2018/1725 (
23
) des Europäischen Parlaments und des Rates.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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