+Third-Party (Multi-vendor) Risk Management Program

Third-Party (Multi-vendor) Risk Management Program

Maintain a comprehensive third-party risk management program which includes:

  • A register of information related to the use of thirdparty service providers, especially those supporting critical or important functions (see also control 17.3).
  • Put in place a policy on the management of ICT third-parties, including the criteria for determining the criticality of service providers and the internal responsibilities for managing third-parties.
  • Ensuring that senior management reviews the policy and designate a member to monitor relations with the third-parties and the contractual arrangements.
  • A (holistic) multi-vendor strategy, if deemed relevant,  showing key dependencies on ICT third-party service providers and explaining the rationale behind the procurement mix of ICT third-party service providers.  

1. Übersicht

Bezeichnung Standard

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Regulierungen

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Regulierungen

Regulierungen
Quelle Regulierung
EULAW Artikel 6 (1)
Finanzunternehmen verfügen über einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen, der Teil ihres Gesamtrisikomanagementsystems ist und es ihnen ermöglicht, IKT-Risiken schnell, effizient und umfassend anzugehen und ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu gewährleisten.
EULAW Artikel 6 (2)
Der IKT-Risikomanagementrahmen umfasst mindestens Strategien, Leit- und Richtlinien, Verfahren sowie IKT-Protokolle und -Tools, die erforderlich sind, um alle Informations- und IKT-Assets, einschließlich Computer-Software, Hardware und Server, ordnungsgemäß und angemessen zu schützen sowie um alle relevanten physischen Komponenten und Infrastrukturen, wie etwa Räumlichkeiten, Rechenzentren und ausgewiesene sensible Bereiche zu schützen, damit der angemessene Schutz aller Informations- und IKT-Assets vor Risiken, einschließlich der Beschädigung und des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung, gewährleistet ist.
EULAW Artikel 6 (3)
Im Einklang mit ihrem IKT-Risikomanagementrahmen minimieren Finanzunternehmen die Auswirkungen von IKT-Risiken, indem sie geeignete Strategien, Leit- und Richtlinien, Verfahren, IKT-Protokolle und Tools einsetzen. Sie legen den zuständigen Behörden auf Anfrage vollständige und aktuelle Informationen über IKT-Risiken und ihren IKT-Risikomanagementrahmen vor.
EULAW Artikel 6 (4)
Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, übertragen die Zuständigkeit für das Management und die Überwachung des IKT-Risikos an eine Kontrollfunktion und stellen ein angemessenes Maß an Unabhängigkeit dieser Kontrollfunktion sicher, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Finanzunternehmen sorgen für eine angemessene Trennung und Unabhängigkeit von IKT-Risikomanagementfunktionen, Kontrollfunktionen und internen Revisionsfunktionen gemäß dem Modell der drei Verteidigungslinien oder einem internen Modell für Risikomanagement und Kontrolle.
EULAW Artikel 6 (5)
Der IKT-Risikomanagementrahmen wird mindestens einmal jährlich — bzw. im Falle von Kleinstunternehmen regelmäßig — sowie bei Auftreten schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen, die sich aus einschlägigen Tests der digitalen operationalen Resilienz oder Auditverfahren ergeben, dokumentiert und überprüft. Der Rahmen wird auf Grundlage der bei Umsetzung und Überwachung gewonnenen Erkenntnisse kontinuierlich verbessert. Der zuständigen Behörde wird auf deren Anfrage ein Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens vorgelegt.
EULAW Artikel 6 (7)
Auf der Grundlage der Feststellungen aus der Überprüfung der internen Revision legen Finanzunternehmen ein förmliches Follow-up-Verfahren einschließlich Regeln für die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse der IKT-Revision fest.
EULAW Artikel 6 (9)
Finanzunternehmen können im Zusammenhang mit der Strategie für die digitale operationale Resilienz nach Absatz 8 eine ganzheitliche Strategie zur Nutzung mehrerer IKT-Anbieter auf Gruppen- oder Unternehmensebene festlegen, in der wesentliche Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern aufgezeigt und die Gründe für die Nutzung verschiedener IKT-Drittdienstleister erläutert werden.
EULAW Artikel 6 (10)
Finanzunternehmen können die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten an gruppeninterne oder externe Unternehmen auslagern. Im Falle einer solchen Auslagerung bleibt das Finanzunternehmen weiterhin uneingeschränkt für die Überprüfung der Einhaltung der IKT-Risikomanagementanforderungen verantwortlich.
EULAW Artikel 8 (1)
Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 ermitteln und klassifizieren Finanzunternehmen alle IKT-gestützten Unternehmensfunktionen, Rollen und Verantwortlichkeiten, die Informations- und IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, sowie deren Rollen und Abhängigkeiten hinsichtlich der IKT-Risiken und dokumentieren sie angemessen. Finanzunternehmen überprüfen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich, ob diese Klassifizierung und jegliche einschlägige Dokumentation angemessen sind.
EULAW Artikel 9 (1)
Um einen angemessenen Schutz von IKT-Systemen zu gewährleisten und Gegenmaßnahmen zu organisieren, überwachen und kontrollieren Finanzunternehmen kontinuierlich die Sicherheit und das Funktionieren der IKT-Systeme und -Tools und minimieren durch den Einsatz angemessener IKT-Sicherheitstools, -Richtlinien und -Verfahren die Auswirkungen von IKT-Risiken auf IKT-Systeme.
EULAW Artikel 9 (4)

Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 1 gilt für Finanzunternehmen Folgendes:

a) 

Sie erarbeiten und dokumentieren eine Informationssicherheitsleitlinie, in der Regeln zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten und der Informations- und IKT-Assets, gegebenenfalls einschließlich derjenigen ihrer Kunden, festgelegt sind;

b) 

sie richten entsprechend einem risikobasierten Ansatz eine solide Struktur für Netzwerk- und Infrastrukturmanagement unter Verwendung angemessener Techniken, Methoden und Protokolle ein, wozu auch die Umsetzung automatisierter Mechanismen zur Isolierung betroffener Informationsassets im Falle von Cyberangriffen gehören kann;

c) 

sie implementieren Richtlinien, die den physischen oder logischen Zugang zu Informations- und IKT-Assets ausschließlich auf den Umfang beschränken, der für rechtmäßige und zulässige Funktionen und Tätigkeiten erforderlich ist, und legen zu diesem Zweck eine Reihe von Konzepten, Verfahren und Kontrollen fest, die auf Zugangs- und Zugriffsrechte gerichtet sind, und gewährleisten deren gründliche Verwaltung;

d) 

sie implementieren Konzepte und Protokolle für starke Authentifizierungsmechanismen, die auf einschlägigen Normen und speziellen Kontrollsystemen basieren, sowie Schutzmaßnahmen für kryptografische Schlüssel, wobei Daten auf der Grundlage der Ergebnisse aus genehmigten Datenklassifizierungs- und IKT-Risikobewertungsprozessen verschlüsselt werden;

e) 

sie implementieren und dokumentieren Richtlinien, Verfahren und Kontrollen für das IKT-Änderungsmanagement, einschließlich Änderungen an Software, Hardware, Firmware-Komponenten, den Systemen oder von Sicherheitsparametern, die auf einem Risikobewertungsansatz basieren und fester Bestandteil des gesamten Änderungsmanagementprozesses des Finanzunternehmens sind, um sicherzustellen, dass alle Änderungen an IKT-Systemen auf kontrollierte Weise erfasst, getestet, bewertet, genehmigt, implementiert und überprüft werden;

f) 

sie besitzen angemessene und umfassende dokumentierte Richtlinien für Patches und Updates.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b konzipieren Finanzunternehmen die Infrastruktur für die Netzanbindung und Netzwerkverbindung so, dass sie sofort getrennt oder segmentiert werden kann, damit eine Ansteckung, insbesondere bei miteinander verbundenen Finanzprozessen, minimiert und verhindert wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird das Verfahren für das IKT-Änderungsmanagement von zuständigen Leitungsebenen genehmigt und hat spezifische Protokolle.

EULAW Artikel 11 (1)
Als Teil des in Artikel 6 Absatz 1 genannten IKT-Risikomanagementrahmens und auf der Grundlage der Identifizierungsanforderungen nach Artikel 8 legen Finanzunternehmen eine umfassende IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie fest, die als eigenständige spezielle Leitlinie, die fester Bestandteil der allgemeinen Geschäftsfortführungsleitlinie des Finanzunternehmens ist, verabschiedet werden kann.
EULAW Artikel 11 (3)
Finanzunternehmen implementieren als Teil des in Artikel 6 Absatz 1 genannten IKT-Risikomanagementrahmens damit verbundene IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die einer unabhängigen internen Revision zu unterziehen sind, sofern es sich bei dem Finanzunternehmen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt.
EULAW Artikel 11 (6)

Im Rahmen ihres umfassenden IKT-Risikomanagements gilt für Finanzunternehmen Folgendes:

a) 

sie testen bei IKT-Systemen, die alle Funktionen unterstützen, mindestens jährlich sowie im Falle jeglicher wesentlicher Änderungen an IKT-Systemen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, die IKT-Geschäftsfortführungspläne sowie die IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne;

b) 

sie testen die gemäß Artikel 14 erstellten Krisenkommunikationspläne.

Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, nehmen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Szenarien für Cyberangriffe und Umstellungen von der primären IKT-Infrastruktur auf die redundanten Kapazitäten, Backups und Systeme, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 12 erforderlich sind, in ihre Testpläne auf.

Finanzunternehmen überprüfen ihre IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und ihre IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne regelmäßig und berücksichtigen dabei die Ergebnisse von Tests, die gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurden, sowie die Empfehlungen, die sich aus Audits oder aufsichtlichen Überprüfungen ergeben.

EULAW Artikel 12 (1)

Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:

a) 

Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;

b) 

Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.

EULAW Artikel 12 (2)
Finanzunternehmen richten Datensicherungssysteme ein, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren zur Datensicherung sowie den Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung aktiviert werden können. Die Aktivierung von Datensicherungssystemen darf die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten nicht gefährden. Die Datensicherungsverfahren sowie die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden sind regelmäßig zu testen.
EULAW Artikel 12 (3)
Bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mithilfe eigener Systeme verwenden Finanzunternehmen IKT-Systeme, die von ihrem Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. Die IKT-Systeme müssen sicher vor unbefugtem Zugriff oder IKT-Manipulationen geschützt sein und die rechtzeitige Wiederherstellung von Diensten ermöglichen, wobei erforderlichenfalls Daten- und Systemsicherungen (Backups) zu nutzen sind.

Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann.

Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.

EULAW Artikel 13 (3)
Erkenntnisse aus gemäß den Artikeln 26 und 27 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz und aus realen IKT-bezogenen Vorfällen, insbesondere Cyberangriffen, werden neben Herausforderungen, die sich bei der Aktivierung von IKT- Geschäftsfortführungsplänen und IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen ergeben, zusammen mit einschlägigen Informationen, die mit Gegenparteien ausgetauscht und im Rahmen aufsichtlicher Überprüfungen bewertet werden, kontinuierlich ordnungsgemäß in den IKT-Risikobewertungsprozess einbezogen. Diese Erkenntnisse bilden die Grundlage für angemessene Überprüfungen relevanter Komponenten des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1.
EULAW Artikel 13 (5)
Leitende IKT-Mitarbeiter erstatten dem Leitungsorgan mindestens einmal jährlich über die in Absatz 3 genannten Feststellungen Bericht und geben Empfehlungen ab.
EULAW Artikel 13 (7)
Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, überwachen einschlägige technologische Entwicklungen fortlaufend — auch um die möglichen Auswirkungen des Einsatzes solcher neuen Technologien auf die Anforderungen an die IKT-Sicherheit und die digitale operationale Resilienz zu verstehen. Sie halten sich über die neuesten Prozesse für das IKT-Risikomanagement auf dem Laufenden, um gegenwärtige oder neue Formen von Cyberangriffen wirksam abzuwehren.
EULAW Artikel 14 (2)
Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens setzen Finanzunternehmen Kommunikationsstrategien für interne Mitarbeiter und externe Interessenträger um. Bei Kommunikationsleitlinien für Mitarbeiter wird berücksichtigt, dass zwischen dem Personal, das am IKT-Risikomanagement, insbesondere im Bereich Reaktion und Wiederherstellung, beteiligt ist, und dem zu informierendem Personal unterschieden werden muss.
EULAW Artikel 24 (1)
Um die Vorbereitung auf die Handhabung IKT-bezogener Vorfälle zu bewerten, Schwächen, Mängel und Lücken in Bezug auf die digitale operationale Resilienz zu erkennen und Korrekturmaßnahmen umgehend umzusetzen, erstellen, pflegen und überprüfen Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien ein solides und umfassendes Programm für das Testen der digitalen operationalen Resilienz als integraler Bestandteil des in Artikel 6 genannten IKT-Risikomanagementrahmens.
EULAW Artikel 28 (2)
Finanzinstitute, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, beschließen im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko und überprüfen diese regelmäßig, wobei gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 9 genannte Strategie zur Nutzung mehrerer Anbieter Berücksichtigung findet. Die Strategie zum IKT-Drittparteienrisiko umfasst eine Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, und gilt auf individueller und gegebenenfalls teilkonsolidierter und konsolidierter Basis. Das Leitungsorgan überprüft auf der Grundlage einer Bewertung des Gesamtrisikoprofils des Finanzunternehmens und des Umfangs und der Komplexität der Unternehmensdienstleistungen regelmäßig Risiken, die im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ermittelt werden.
EULAW Artikel 28 (3)
Finanzunternehmen führen und aktualisieren im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene ein Informationsregister, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht.

Die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 werden angemessen dokumentiert, wobei zwischen Vereinbarungen, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abdecken, und solchen unterschieden wird, bei denen dies nicht der Fall ist.

Finanzunternehmen erstatten den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich Bericht zur Anzahl neuer Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, den Kategorien von IKT-Drittdienstleistern, der Art der vertraglichen Vereinbarungen sowie den bereitgestellten IKT-Dienstleistungen und -Funktionen.

Finanzunternehmen stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen das vollständige Informationsregister oder auf Anfrage bestimmte Teile dieses Registers zusammen mit allen Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzunternehmens als notwendig erachtet werden.

Finanzunternehmen unterrichten die zuständige Behörde zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sowie in dem Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist.

EULAW Artikel 1 Gesamtrisikoprofil und -komplexität

Artikel 1

Gesamtrisikoprofil und -komplexität

Bei der Entwicklung und Implementierung der Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit nach Titel II und des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens nach Titel III werden Größe und Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art und der Umfang seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte und die Elemente berücksichtigt, die deren Komplexität erhöhen oder verringern, darunter:

a) 

Verschlüsselung und Kryptografie;

b) 

IKT-Betriebssicherheit;

c) 

Netzwerksicherheit;

d) 

IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement;

e) 

die potenziellen Auswirkungen des IKT-Risikos auf die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten sowie von Störungen, die die Kontinuität und Verfügbarkeit der Tätigkeiten des Finanzunternehmens beeinträchtigen.

EULAW Article 2 1.

Financial entities shall ensure that their ICT security policies, information security, and related procedures, protocols, and tools as referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554 are embedded in their ICT risk management framework. Financial entities shall establish the ICT security policies, procedures, protocols, and tools laid down in this Chapter that:

(a) 

ensure the security of networks;

(b) 

contain safeguards against intrusions and data misuse;

(c) 

preserve the availability, authenticity, integrity, and confidentiality of data, including via the use of cryptographic techniques;

(d) 

guarantee an accurate and prompt data transmission without major disruptions and undue delays.

EULAW Article 2 2.

Financial entities shall ensure that the ICT security policies referred to in paragraph 1:

(a) 

are aligned to the financial entity’s information security objectives included in the digital operational resilience strategy referred to in Article 6(8) of Regulation (EU) 2022/2554;

(b) 

indicate the date of the formal approval of the ICT security policies by the management body;

(c) 

contain indicators and measures to:

(i) 

monitor the implementation of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools;

(ii) 

record exceptions from that implementation;

(iii) 

ensure that the digital operational resilience of the financial entity is ensured in case of exceptions as referred to in point (ii);

(d) 

specify the responsibilities of staff at all levels to ensure the financial entity’s ICT security;

(e) 

specify the consequences of non-compliance by staff of the financial entity with the ICT security policies, where provisions to that effect are not laid down in other policies of the financial entity;

(f) 

list the documentation to be maintained;

(g) 

specify the segregation of duties arrangements in the context of the three lines of defence model or other internal risk management and control model, as applicable, to avoid conflicts of interest;

(h) 

consider leading practices and, where applicable, standards as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) No 1025/2012;

(i) 

identify the roles and responsibilities for the development, implementation and maintenance of ICT security policies, procedures, protocols, and tools;

(j) 

are reviewed in accordance with Article 6(5) of Regulation (EU) 2022/2554;

(k) 

take into account material changes concerning the financial entity, including material changes to the activities or processes of the financial entity, to the cyber threat landscape, or to applicable legal obligations.

EULAW Artikel 3 IKT-Risikomanagement

Artikel 3

IKT-Risikomanagement

Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren Richtlinien und Verfahren für das IKT-Risikomanagement, die alle folgenden Elemente umfassen:

a) 

einen Verweis auf die Genehmigung der nach Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Risikotoleranzschwelle für IKT-Risiken;

b) 

ein Verfahren und eine Methodik für die Durchführung der IKT-Risikobewertung, um Folgendes zu ermitteln:

i) 

Schwachstellen und Bedrohungen, die die unterstützten Unternehmensfunktionen, die IKT-Systeme und die IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten,

ii) 

die quantitativen oder qualitativen Indikatoren zur Messung der Auswirkungen und der Wahrscheinlichkeit eines Auftretens der unter Ziffer i genannten Schwachstellen und Bedrohungen;

c) 

das Verfahren zur Ermittlung, Implementierung und Dokumentation von Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken mit Blick auf die ermittelten und bewerteten IKT-Risiken, einschließlich der Festlegung von Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken, die erforderlich sind, um diese unter die Risikotoleranzschwelle nach Buchstabe a zu senken;

d) 

für IKT-Restrisiken, die nach der Implementierung der Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken gemäß Buchstabe c weiter bestehen:

i) 

Bestimmungen über die Ermittlung dieser IKT-Restrisiken,

ii) 

die Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit Blick auf

1. 

das Eingehen von IKT-Restrisiken, die die Risikotoleranzschwelle nach Buchstabe a des Finanzunternehmens überschreiten,

2. 

das Überprüfungsverfahren gemäß Buchstabe d Ziffer iv,

iii) 

die Erstellung eines Inventars der eingegangenen IKT-Restrisiken, einschließlich einer Begründung, weshalb sie eingegangen wurden,

iv) 

Bestimmungen über die Überprüfung der eingegangenen IKT-Restrisiken, die mindestens einmal jährlich vorgenommen wird, einschließlich zur

1. 

Ermittlung etwaiger Änderungen der IKT-Restrisiken,

2. 

Bewertung der verfügbaren Abhilfemaßnahmen,

3. 

Bewertung, ob die Gründe für das Eingehen der IKT-Restrisiken zum Zeitpunkt der Überprüfung noch gültig und anwendbar sind;

e) 

Bestimmungen über die Überwachung

i) 

jeglicher Änderungen der IKT-Risiken und der Cyberbedrohungslage,

ii) 

interner und externer Schwachstellen und Bedrohungen,

iii) 

des IKT-Risikos des Finanzunternehmens, damit Änderungen, die sich auf sein IKT-Risikoprofil auswirken könnten, rasch erkannt werden können;

f) 

Bestimmungen über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Änderungen der Geschäftsstrategie und der Strategie für die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens berücksichtigt werden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c stellt das dort genannte Verfahren sicher, dass

a) 

die Wirksamkeit der implementierten Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken überwacht wird;

b) 

bewertet wird, ob die festgelegten Risikotoleranzschwellen des Finanzunternehmens erreicht wurden;

c) 

bewertet wird, ob das Finanzunternehmen tätig geworden ist, um diese Maßnahmen erforderlichenfalls zu korrigieren oder zu verbessern.

EULAW Article 8 1.
As part of the ICT security policies, procedures, protocols, and tools referred to in Article 9(2) of Regulation (EU) 2022/2554, financial entities shall develop, document, and implement policies and procedures to manage the ICT operations. Those policies and procedures shall specify how financial entities operate, monitor, control, and restore their ICT assets, including the documentation of ICT operations.
EULAW Article 8 2.

The policies and procedures for ICT operations referred to in paragraph 1 shall contain all of the following:

(a) 

an ICT assets description, including all of the following:

(i) 

requirements regarding secure installation, maintenance, configuration, and deinstallation of an ICT system;

(ii) 

requirements regarding the management of information assets used by ICT assets, including their processing and handling, both automated and manual;

(iii) 

requirements regarding the identification and control of legacy ICT systems;

(b) 

controls and monitoring of ICT systems, including all of the following:

(i) 

backup and restore requirements of ICT systems;

(ii) 

scheduling requirements, taking into consideration interdependencies among the ICT systems;

(iii) 

protocols for audit-trail and system log information;

(iv) 

requirements to ensure that the performance of internal audit and other testing minimises disruptions to business operations;

(v) 

requirements on the separation of ICT production environments from the development, testing, and other non-production environments;

(vi) 

requirements to conduct the development and testing in environments which are separated from the production environment;

(vii) 

requirements to conduct the development and testing in production environments;

(c) 

error handling concerning ICT systems, including all of the following:

(i) 

procedures and protocols for handling errors;

(ii) 

support and escalation contacts, including external support contacts in case of unexpected operational or technical issues;

(iii) 

ICT system restart, rollback, and recovery procedures for use in the event of ICT system disruption.

For the purposes of point (b)(v), the separation shall consider all of the components of the environment, including accounts, data or connections, as required by Article 13, first subparagraph, point (a).

For the purposes of point (b)(vii), the policies and procedures referred to in paragraph 1 shall provide that the instances in which testing is performed in a production environment are clearly identified, reasoned, are for limited periods of time, and are approved by the relevant function in accordance with Article 16(6). Financial entities shall ensure the availability, confidentiality, integrity, and authenticity of ICT systems and production data during development and test activities in the production environment.