+Restore Procedures
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Restore Procedures
Ensure that the activation of backup systems will not jeopardize the security of ICT systems or the availability, authenticity, integrity or confidentiality of data. For example through the execution of periodic restore tests based on the backup, restoration, and recovery procedures.
Ensure that when restoring backup data using self-managed systems, that systems are used that are both physically and logically segregated from the source system to ensure protection. Furthermore, the backup systems shall be securely protected from any unauthorized access or IT corruption and allow for timely restoration. Institutions must validate that the highest level of data integrity is maintained when restoring backups.
Additionally for central counterparties: the recovery plans shall enable the recovery of all transactions at the time of disruption to allow the central counterparty to continue to operate with certainty and to complete settlement on the scheduled date.
Additionally for data reporting service providers*: the providers shall additionally maintain adequate resources and have back-up and restoration facilities in place in order to offer and maintain their services at all times.
*For definition of DRSP see: https://www.esma.europa.eu/esmas-activities/markets-and-infrastructure/data-reporting-services-providers
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Regulierungen
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Regulierungen
Regulierungen
| Quelle |
Regulierung |
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EULAW
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Artikel 12 (1)
Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen und Daten mit minimaler Ausfallzeit sowie begrenzten Störungen und Verlusten als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln und dokumentieren Finanzunternehmen:
a)
Richtlinien und Verfahren für die Datensicherung, in denen der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf der Grundlage der Kritikalität der Informationen oder des Vertraulichkeitsgrads der Daten festgelegt werden;
b)
Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden.
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EULAW
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Artikel 12 (2)
Finanzunternehmen richten Datensicherungssysteme ein, die in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren zur Datensicherung sowie den Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung aktiviert werden können. Die Aktivierung von Datensicherungssystemen darf die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme oder die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten nicht gefährden. Die Datensicherungsverfahren sowie die Wiedergewinnungs- und Wiederherstellungsverfahren und -methoden sind regelmäßig zu testen.
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EULAW
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Artikel 12 (3)
Bei der Wiedergewinnung gesicherter Daten mithilfe eigener Systeme verwenden Finanzunternehmen IKT-Systeme, die von ihrem Quellsystem physisch und logisch getrennt sind. Die IKT-Systeme müssen sicher vor unbefugtem Zugriff oder IKT-Manipulationen geschützt sein und die rechtzeitige Wiederherstellung von Diensten ermöglichen, wobei erforderlichenfalls Daten- und Systemsicherungen (Backups) zu nutzen sind. Bei zentralen Gegenparteien ermöglichen die Wiederherstellungspläne die Wiederherstellung aller zum Zeitpunkt der Störung laufenden Transaktionen, damit die zentrale Gegenpartei weiterhin sicher arbeiten und die Abwicklung zum vorgesehenen Zeitpunkt abschließen kann. Datenbereitstellungsdienste unterhalten zusätzlich angemessene Ressourcen und verfügen über die entsprechenden Sicherungs- und Wiedergewinnungseinrichtungen, damit ihre Dienste jederzeit angeboten und aufrechterhalten werden können.
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EULAW
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Artikel 12 (6)
Bei der Festlegung der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und die Wiederherstellungspunkte jeder Funktion berücksichtigen die Finanzunternehmen, ob es sich um eine kritische oder wichtige Funktion handelt, sowie die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz. Mit diesen Zeitvorgaben ist sichergestellt, dass die vereinbarte Dienstleistungsgüte in Extremszenarien erreicht werden.
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EULAW
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Artikel 12 (7)
Bei der Wiederherstellung nach IKT-bezogenen Vorfällen führen Finanzunternehmen die erforderlichen Prüfungen durch, einschließlich jeglicher Mehrfachprüfungen und Abgleiche, um die größtmögliche Datenintegrität sicherzustellen. Diese Prüfungen werden auch bei der Rekonstruktion von Daten externer Interessenträger durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Daten systemübergreifend einheitlich sind.
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