(5) Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, geht sie von einem Ausfall des Schuldners aus, wenn sowohl die als absolute als auch die als relative Komponente ausgedrückte Obergrenze der Erheblichkeitsschwelle entweder an 90 oder an 180 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist — Letzteres für den Fall, dass alle in die Berechnung der überfälligen Verbindlichkeit einbezogenen Risikopositionen durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien von KMU besichert sind und die 90 Tage gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Risikopositionen durch 180 Tage ersetzt wurden.