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Artikel 2 3(3) Wenn die zuständige Behörde gemäß diesem Artikel die Erheblichkeitsschwelle festlegt, berücksichtigt sie dabei die Risikomerkmale von Risikopositionen, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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