+Artikel 4 Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen

Artikel 4 Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen

Artikel 4

Mitteilung der Erheblichkeitsschwellen

Die zuständige Behörde teilt der EBA die in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegten Erheblichkeitsschwellen mit. Setzt eine zuständige Behörde die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle ober- oder unterhalb von 1 % fest, so begründet sie diese Entscheidung gegenüber der EBA.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung