+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 2 (1)
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---+Artikel 2 (7)
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 2 (1)
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„jeweils zuständige Behörden“ zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind;
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Artikel 2 (2)
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„sonstige zuständige Behörde“ jede der folgenden Behörden:
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a)
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zuständige Behörden, die keine jeweils zuständigen Behörden sind;
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b)
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öffentliche Behörden oder nach nationalem Recht amtlich anerkannte Organe, mit der nach nationalem Recht erteilten Befugnis zur Beaufsichtigung von Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind und weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma sind;
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Artikel 2 (3)
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„Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;
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Artikel 2 (4)
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„Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird;
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Artikel 2 (5)
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„Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten;
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Artikel 2 (6)
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„Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten;
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Artikel 2 (7)
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„gemeinsame Entscheidung über das Kapital“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten;
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Artikel 2 (8)
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„gemeinsame Entscheidung über die Liquidität“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten;
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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