(2) Die Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind anhand der in Anhang I aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang II sowie die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang II zu ergänzen.
Die Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind anhand der in Anhang V aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VI sowie die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VI zu ergänzen.
Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos können zusätzliche maßgebliche Informationen enthalten.