+Artikel 6 5

Artikel 6 5

(5)   Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche nachfolgend aufgeführten Punkte sicher:

a)

Die gemeinsame Bewertung gibt die Relevanz der Institute innerhalb der Gruppe und ihre Bedeutung im lokalen Markt wieder;

b)

im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe wird aufgezeigt, in welcher Weise diese Relevanz und Bedeutung berücksichtigt wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung