+Artikel 6 6

Artikel 6 6

(6)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden die Berichtsentwürfe zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgesetzten Frist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung