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Artikel 9 2(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über das Kapital. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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