+Artikel 9 3

Artikel 9 3

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:

a)

alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, sofern diese Institute innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen;

b)

die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung