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Artikel 11 1
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:
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a)
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Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden;
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b)
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Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die er gilt;
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c)
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Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht;
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d)
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Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;
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e)
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Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität der Gruppe auf konsolidierter Ebene;
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f)
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Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität für jedes der Gruppe angehörende Institut auf Einzelbasis;
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g)
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Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für jedes einzelne Institut auf Einzelbasis und für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden;
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h)
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Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen;
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i)
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den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen;
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j)
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Zeitplan für die Umsetzung der unter Buchstabe g enthaltenen Schlussfolgerungen, sofern anwendbar.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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