+Artikel 11 2

Artikel 11 2

(2)   In der in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:

a)

Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme eingeführt haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen ermitteln, messen, steuern und überwachen können;

b)

Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten auf Einzelbasis und von der Gruppe auf konsolidierter Ebene vorgehaltene Liquidität eine ausreichende Risikoabsicherung bietet;

c)

Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung