|
+Artikel 11 3 |
Artikel 11 3(3) In der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Schlussfolgerung werden Einzelheiten zur Beschaffenheit der getroffenen Maßnahmen genannt. Sofern sich die Maßnahmen auf die Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU beziehen, enthält die Schlussfolgerung Einzelheiten zur Formulierung der spezifischen Liquiditätsanforderungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|