+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   In der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Schlussfolgerung werden Einzelheiten zur Beschaffenheit der getroffenen Maßnahmen genannt. Sofern sich die Maßnahmen auf die Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU beziehen, enthält die Schlussfolgerung Einzelheiten zur Formulierung der spezifischen Liquiditätsanforderungen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung