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Artikel 14 4(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität, die für die einzelnen der Gruppe angehörenden Institute, für deren Aufsicht sie verantwortlich sind, maßgeblich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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