+Artikel 15 2

Artikel 15 2

(2)   Die jeweils zuständigen Behörden teilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Entscheidungen, die sie in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf der Ebene einzelner Institute getroffen haben, mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung