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Artikel 15 2(2) Die jeweils zuständigen Behörden teilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Entscheidungen, die sie in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf der Ebene einzelner Institute getroffen haben, mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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