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+Artikel 15 3 |
Artikel 15 3(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nimmt diese in Absatz 2 genannten Entscheidungen zusammen mit den Entscheidungen, die sie auf der Ebene einzelner Institute und auf konsolidierter Ebene getroffen hat, in ein einziges Dokument auf und übermittelt dieses Dokument allen jeweils zuständigen Behörden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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