+Artikel 15 3

Artikel 15 3

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nimmt diese in Absatz 2 genannten Entscheidungen zusammen mit den Entscheidungen, die sie auf der Ebene einzelner Institute und auf konsolidierter Ebene getroffen hat, in ein einziges Dokument auf und übermittelt dieses Dokument allen jeweils zuständigen Behörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung