+Artikel 16 2

Artikel 16 2

(2)   Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital entsprechen den in Artikel 10 Absätze 2 bis 4 dargelegten Anforderungen, sofern anwendbar.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung