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+Artikel 17 2 |
Artikel 17 2(2) Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität entsprechen den in Artikel 11 Absätze 2 bis 3 dargelegten Anforderungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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