+Artikel 18 3

Artikel 18 3

(3)   Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. der Entscheidungen über die Liquidität und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der Entscheidung mit dem EU-Mutterinstitut.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung