(2) Stellt eine jeweils zuständige Behörde auf bilateraler Basis bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ein Ersuchen um eine außerordentliche Aktualisierung der gemeinsamen Entscheidung bezüglich eines Instituts außer eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, hat das Ersuchen schriftlich zu erfolgen und muss umfassend begründet sein.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das im ersten Unterabsatz genannte Ersuchen allen jeweils zuständigen Behörden mit. Das Ersuchen schließt einen den in Artikel 10 dargelegten Anforderungen entsprechenden Entwurf für ein Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einen den in Artikel 11 dargelegten Anforderungen entsprechenden Entwurf für ein Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität ein. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen der jeweils zuständigen Behörden zu der Frage, ob die Aktualisierung auf bilateraler Basis behandelt werden sollte.
Fordert keine der jeweils zuständigen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist eine Behandlung der Aktualisierung auf nicht bilateraler Basis, leisten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständige Behörde, die um die außerordentliche Aktualisierung ersuchte, auf bilateraler Basis entsprechende Beiträge zu einer Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung und führen diese herbei.