+Artikel 21 1

Artikel 21 1

(1)   Die jährliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen erfolgt in den in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Schritten, soweit die einzelnen Schritte für die Anwendung von Artikel 97 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU maßgeblich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung