|
+Artikel 21 2 |
Artikel 21 2(2) Außerordentliche Aktualisierungen in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU getroffener Entscheidungen erfolgen nach den in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Verfahren. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|