+KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
---+Artikel 4 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
------+Artikel 4 (1)
------+Artikel 4 (2)
---+Artikel 5 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
------+Artikel 5 (1)
------+Artikel 5 (2)
---+Artikel 6 Verarbeitung zu einem anderen kompatiblen Zweck
------+Article 6 (a)
------+Article 6 (b)
------+Article 6 (c)
------+Article 6 (d)
------+Article 6 (e)
---+Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
------+Artikel 7 (1)
------+Artikel 7 (2)
------+Artikel 7 (3)
------+Artikel 7 (4)
---+Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
------+Artikel 8 (1)
------+Artikel 8 (2)
------+Artikel 8 (3)
---+Artikel 9 Übermittlungen personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind
------+Artikel 9 (1)
------+Artikel 9 (2)
------+Artikel 9 (3)
---+Artikel 10 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
------+Artikel 10 (1)
------+Artikel 10 (2)
------+Artikel 10 (3)
---+Artikel 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
---+Artikel 12 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
------+Artikel 12 (1)
------+Artikel 12 (2)
---+Artikel 13 Garantien in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
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KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 4 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
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Artikel 5 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
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Artikel 6 Verarbeitung zu einem anderen kompatiblen Zweck
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Artikel 6
Verarbeitung zu einem anderen kompatiblen Zweck
Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf Unionsrecht, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, kompatibel ist — unter anderem
a)
jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b)
den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c)
die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten nach Artikel 11 verarbeitet werden,
d)
die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e)
das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
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Artikel 7 Bedingungen für die Einwilligung
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Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
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Artikel 9 Übermittlungen personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind
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Artikel 10 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
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Artikel 11 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
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Artikel 11
Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 5 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist.
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Artikel 12 Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
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Artikel 13 Garantien in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
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Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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