+Artikel 25 (8)

Artikel 25 (8)

Die Unterrichtung nach den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 45 Absatz 2 kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung