+Artikel 40 (3)

Artikel 40 (3)

Der Verantwortliche stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:

a) 

gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,

b) 

die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung,

c) 

die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien,

d) 

die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

e) 

die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 39 und

f) 

alle sonstigen vom Europäischen Datenschutzbeauftragten angeforderten Informationen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung