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+Artikel 50 (2) |
Artikel 50 (2)Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt nicht für Tätigkeiten, die Organe und Einrichtungen der Union in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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