+Artikel 53 (2)

Artikel 53 (2)

Die in Absatz 1 genannte Liste der Bewerber muss sich aus Personen zusammensetzen, an deren Unabhängigkeit kein Zweifel besteht und die anerkanntermaßen über das für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzes und die diesbezügliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung