+Artikel 53 (4)

Artikel 53 (4)

Die Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten enden,

a) 

wenn das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten neu besetzt wird,

b) 

wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte sein Amt niederlegt,

c) 

wenn der Europäische Datenschutzbeauftragte seines Amtes enthoben oder verpflichtend in den Ruhestand versetzt wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung