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+Artikel 53 (6) |
Artikel 53 (6)Im Falle einer regulären Neubestellung oder eines freiwilligen Rücktritts bleibt der Europäische Datenschutzbeauftragte dennoch bis zur Neubesetzung im Amt.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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