+Artikel 66 (6)
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Artikel 66 (6)
Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses von natürlichen Personen oder Unternehmen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder Geschäftsgeheimnisse das Recht, die Akte des Europäischen Datenschutzbeauftragten einzusehen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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