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Artikel 77 (2)
Entscheidungen nach Absatz 1 dieses Artikels dürfen nicht auf den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 76 beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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