+Artikel 87 (1)

Artikel 87 (1)

Soll eine Verarbeitung im Namen eines Verantwortlichen vorgenommen werden, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung und des Rechtsakts zur Gründung des Auftragsverarbeiters erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung