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+Artikel 87 (5) |
Artikel 87 (5)Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung oder den Rechtsakt zur Gründung des Verantwortlichen die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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