+Artikel 87 (5)

Artikel 87 (5)

Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung oder den Rechtsakt zur Gründung des Verantwortlichen die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung