+Artikel 94 (3)

Artikel 94 (3)

Der Verantwortliche veröffentlicht auf seiner Website ein Verzeichnis der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angemessenheitsbeschlüsse, Übereinkünfte, Verwaltungsvereinbarungen und sonstigen Rechtsinstrumente, die sich auf die Übermittlung operativer personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 beziehen und hält dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung