+Artikel 3 7

Artikel 3 7

(7)   Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium als zuständiges Ministerium gemäß dieser Richtlinie. Soweit angebracht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein geeignetes Verfahren zur Koordinierung mit anderen einbezogenen Ministerien eingerichtet wird.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung