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+Artikel 3 7 |
Artikel 3 7(7) Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges Ministerium als zuständiges Ministerium gemäß dieser Richtlinie. Soweit angebracht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein geeignetes Verfahren zur Koordinierung mit anderen einbezogenen Ministerien eingerichtet wird. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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