+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Die EIOPA veröffentlicht bis zum 29. Juli 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, in denen die im einleitenden Teil von Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien näher bestimmt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung