+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt ist, vorzuschreiben, dass das oberste Mutterunternehmen einer Gruppe einen präventiven Gruppensanierungsplan erstellt und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegt.

Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens. Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde schreibt das in Unterabsatz 1 genannte Erfordernis auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 2 oder 3 genannten Kriterien vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung