+Artikel 10 4

Artikel 10 4

(4)   Die Abwicklungsbehörden können für Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung