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Artikel 10 4(4) Die Abwicklungsbehörden können für Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Unternehmen Abwicklungspläne erstellen, sofern kein Gruppenabwicklungsplan vorliegt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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