+Artikel 13 5

Artikel 13 5

(5)   Die EIOPA gibt bis zum 29. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie zu prüfenden Aspekte und Kriterien näher bestimmt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung