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+Artikel 13 5 |
Artikel 13 5(5) Die EIOPA gibt bis zum 29. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 heraus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Gruppen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 14 der vorliegenden Richtlinie zu prüfenden Aspekte und Kriterien näher bestimmt werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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