|
+Artikel 14 5 |
Artikel 14 5(5) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit kann die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Unternehmen der Gruppe auffordern, alle erforderlichen Informationen vorzulegen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|