+Artikel 15 4

Artikel 15 4

(4)   Abwicklungsbehörden, die feststellen, dass die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen das betreffende Hindernis nicht wirksam abbauen oder beseitigen, verpflichten das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen entweder auf direktem Wege oder indirekt über die Aufsichtsbehörde, eine der in Absatz 5 genannten alternativen Maßnahmen zu ergreifen, und teilen diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit, das innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung einen Plan zur Erfüllung dieser Anforderungen vorschlägt.

Bei der Festlegung alternativer Maßnahmen legen die Abwicklungsbehörden dar, weshalb die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit nicht beseitigen können und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung dieser Hindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung