+Artikel 15 5

Artikel 15 5

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 sind die Abwicklungsbehörden befugt, mindestens eine der folgenden alternativen Maßnahmen zu ergreifen:

a)

Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder innerhalb der Gruppe oder mit Dritten Dienstleistungsvereinbarungen zu schließen;

b)

vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

c)

es können spezifische oder regelmäßige zusätzliche Informationspflichten vorgesehen werden, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

d)

vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, bestimmte Vermögenswerte zu veräußern oder Verbindlichkeiten umzustrukturieren;

e)

vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann die Einschränkung oder Einstellung bestimmter bestehender oder geplanter Tätigkeiten verlangt werden;

f)

die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte kann eingeschränkt oder unterbunden werden;

g)

vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann verlangt werden, die Rückversicherungsstrategie zu ändern;

h)

es können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangt werden, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

i)

vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Mutterunternehmen kann verlangt werden, eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterversicherungsholdinggesellschaft zu gründen;

j)

handelt es sich bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungsholdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Versicherungsholdinggesellschaft zur Kontrolle des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine getrennte Versicherungsholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung