+Artikel 17 5

Artikel 17 5

(5)   Jede Entscheidung von Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß den Absätzen 3 oder 4 ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden oder für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Rechnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung