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+Artikel 17 5 |
Artikel 17 5(5) Jede Entscheidung von Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden gemäß den Absätzen 3 oder 4 ist umfassend zu begründen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Aufsichtsbehörden, Abwicklungsbehörden, für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden oder für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Rechnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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