+Artikel 22 1
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Artikel 22 1
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die getroffene Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:
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a)
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Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Unternehmens getragen;
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b)
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nach den Anteilseignern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Unternehmens die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren, sofern in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist;
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c)
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das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens werden ersetzt, es sei denn, die vollständige oder teilweise Beibehaltung des betreffenden Organs oder der Geschäftsleitung wird für die Erreichung der Abwicklungsziele als notwendig erachtet;
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d)
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das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens leisten die für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderliche Unterstützung;
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e)
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natürliche und juristische Personen haften zivil- oder strafrechtlich im Rahmen ihrer Verantwortung für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Unternehmens;
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f)
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Gläubiger derselben Klasse werden – vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Richtlinie – gleichbehandelt;
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g)
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kein Anteilseigner oder Gläubiger hat größere Verluste zu tragen, als er im Fall einer Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren nach Maßgabe der Schutzbestimmungen der Artikel 55 bis 57 zu tragen gehabt hätte;
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h)
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die Abwicklungsmaßnahmen werden nach Maßgabe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen getroffen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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